Die Antidiskriminierungsgesetze in Deutschland

Antidiskriminierungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Abkürzung: “AGG”) verbietet es, einen Menschen aufgrund seiner Herkunft, seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Geschlechts, seines Alters und seiner sexuellen Identität zu diskriminieren. Dieses Gesetz sichert Arbeitnehmern Rechtsansprüche zu, wenn Arbeitgeber dagegen verstoßen. Das Gesetz trat am 14.08.2006 in Kraft.

Jeder Mensch ist gleichgestellt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil für Auszubildende und Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, aber auch für Arbeitsplatzbewerber. Für öffentliche Angestellte und Beamte ist dies im Dienstrecht entsprechend festgelegt. Auch für das private Vertragsrecht gilt das AGG. Für Bürger untereinander und den Staat gilt bereits das in Artikel 3 des Grundgesetzes normierte Recht der Gleichbehandlung. Das AGG jedoch bezieht sich konkret auf die Bedingungen, unter welchen eine Person Zugang zu einer erwerblichen Tätigkeit erlangt – ebenso für ihren beruflichen Aufstieg. Somit werden alle Arbeitnehmer in ihren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen und ihrem Arbeitsentgelt gleich behandelt. Weiterhin schließt das AGG den gleichberechtigten Zugang zu praktischer Berufserfahrung, Umschulung, Weiterbildung, Berufsausbildung und Berufsberatung ein. Völlig gleichberechtigt, wie in den oben genannten Gesetzen festgelegt, wird die Mitwirkung und Mitgliedschaft in Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften somit juristisch eingeordnet; die soziale Sicherheit, die Gesundheitsdienste und der Sozialschutz wird ebenso hier erfasst. Was der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, ist der einzelnen Person unabhängig ihrer unterschiedlichen Neigungen und ihrer Identität zugänglich, somit auch Dienstleistungen, Güter, Wohnraum und Bildung.

Welche Formen eines Gesetzesverstoßes gibt es?

Zum einen sieht § 3 Absatz 1 AGG die Definition einer sogenannten unmittelbaren Benachteiligung vor. Diese ist zu beobachten, wenn eine Person einer anderen in einer gleichen Situation aufgrund der oben genannten Unterscheidungskriterien übervorteilt wird. Die mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn beispielsweise durch einen Arbeitgeber Verfahren, Kriterien, Maßnahmen oder Vorschriften angewandt werden, die eine Gruppe aufgrund der erwähnten Unterscheidungsmerkmale diskriminieren, wenn Frauen schlechter als ihre männlichen Kollegen entlohnt werden. Die Belästigung nun enthält den Tatbestand der “Verletzung der Personenwürde”. Insbesondere gilt dies, wenn Beleidigungen, Entwürdigungen, Erniedrigungen, Anfeindungen, Einschüchterungen oder ähnliches feststellbar werden. Ein verschärfter Tatbestand der Belästigung ist diejenige sexuelle Art.

Was geschieht bei Gesetzüberschreitungen?

Auf Arbeitsplätzen ist Mitarbeitern gegen Ungleichbehandlungen im oben erwähnten Sinne ein Beschwerderecht gegeben (§ 13 AGG). Sind es andere Arbeitnehmer, die einen Kollegen ungleich behandeln, können diese gekündigt, versetzt oder abgemahnt werden – ebenso kann der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für die Vermeidung einer fortgesetzten Ungleichbehandlung errichten oder einleiten. Trotz Anspruch auf das Arbeitsentgelt kann ein Arbeitnehmer bei einer Belästigung seine Leistung verweigern. Trifft den Arbeitgeber ein Verschulden, besteht zudem noch ein Schadensersatzanspruch seitens des Arbeitnehmers (§ 15 Absatz 1 AGG). Dessen Höhe richtet sich nach Schwere und Art der Interessensschädigung, den Beweggründen und dem Anlass des Arbeitgebers, dem Grad des Verschuldens und der Dauer des Arbeitgebers, sowie darum, ob der entsprechende Fall wiederholt auftritt. Grundsätzlich ist (aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes) mindestens ein Monatsgehalt zu zahlen – ist ein Bewerber eindeutig aus Diskriminierungsgründen nicht eingestellt worden, sind dies drei Monate. Ein Betriebsrat kann auch dann klagen, wenn der Belästigte selbst keine juristischen Schritte durchführt.

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